Fiskus düngt

(Berlin) Gartenarbeiten kann man steuerlich als haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen absetzen – auch die Neuanlage eines Gartens. Einer entsprechenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes (AZ VI R 61/10) lag der Fall eines Ehepaars zu Grunde, das den Garten seines Anwesens von einem Fachbetrieb gestalten ließ. Dabei bewegten die Arbeiter große Erdmengen, setzten Pflanzen ein und errichteten eine Stützmauer. Das zuständige Finanzamt wollte diese Ausgaben nicht in der Einkommensteuererklärung anerkennen, weil der Garten erstmals angelegt worden sei. Dem widersprach der Bundesfinanzhof mit der Begründung, ob ein Garten neu angelegt oder umgestaltet werde, sei ohne Belang. (lbs)